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Satzung der „Stiftung Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft“

Stand: 04.10.2017

 

Präambel

Die ,Stiftung Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft’ (Stiftung Welterbe im Harz) dient vornehmlich der Erhaltung, Erschließung und Vermittlung des UNESCO-Weltkulturerbes im Westharz.

Ziele dieser Stiftung sind die museale, denkmalpflegerische und wissenschaftliche Förderung und Weiterentwicklung des UNESCO Weltkulturerbe Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft in der Kulturlandschaft Harz sowie das Betreiben von wissenschaftlich fundierten Vermittlungsorten. Weiterhin sollen die vorhandenen kulturhistorischen und kulturlandschaftlichen Kompetenzen des Niedersächsischen Harzes zusammengeführt werden.

Durch Bündelung und Effektivierung aller synergetischen Kräfte der im Niedersächsischen Harz tätigen kulturhistorischen Einrichtungen soll dem außergewöhnlichen Stellenwert der Kulturlandschaft Harz im Verbund der bedeutendsten historischen Kulturlandschaften Europas Rechnung getragen, ihre Attraktivität im nationalen und internationalen Rahmen erhöht und dem Postulat der UNESCO nach angemessener Vermittlung einer Welterbestätte gegenüber der Weltöffentlichkeit entsprochen werden. Zur Erfüllung dieser Zielsetzung betreibt die Stiftung Welterbe im Harz insbesondere Welterbezentren. Eine Erweiterung dieser Aufgaben ist möglich.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen ,Stiftung Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft' (,Mines of Rammelsberg, Historic Town of Goslar and Upper Harz Water Management - Foundation®). Die Kurzfassung des Namens lautet "Stiftung Welterbe im Harz".

(2) Der Stiftungssitz ist Goslar.

(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Aufgabe der Stiftung ist: 

a) die Mitwirkung an Erhaltung und Vermittlung des UNESCO-Weltkulturerbes "Bergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft* (,Mines of Rammelsberg, Historic Town of Goslar and Upper Harz Water Management'). Die Vermittlung erfolgt u. a. durch die Entwicklung von Marketingmaßnahmen, wie Werbeanzeigen, Flyer, Berichte in den Medien sowie Führungen und die Einrichtung von Welterbeinformationszentren. Die Mitwirkung an der Erhaltung zeigt sich in der Zusammenarbeit mit allen Akteuren des Welterbes, insbesondere dem Land Niedersachsen sowie den Gebietskörperschaften. Maßnahmen der Erhaltung finden sich unter c)

b) die Koordinierung bzw. die Durchführung von Maßnahmen im Sinne von a)

c) das Eintreten für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege der Bestandteile des UNESCO-Weltkulturerbes laut a). Die Erhaltung von Baudenkmalen wird z. B. durch Analyse der Bauzustände und entsprechende Akquirierung von Fördermöglichkeiten verfolgt

d) die Unterstützung der Museen und museal genutzten oder sonstigen Bestandteile des unter a) genannten UNESCO-Weltkulturerbes oder sonstigen dem Stiftungszweck dienenden Einrichtungen zur Bündelung aller synergetischen Kräfte, wobei sie die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Einrichtungen betreiben kann. Die Unterstützung kann sich sowohl auf organisatorische, wissenschaftliche als auch auf wirtschaftliche Fragestellungen der Museen beziehen. Es besteht z. B. die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung, aber auch die Möglichkeit, die Geschäftsbesorgung für ein Museum zu übernehmen. Unter notwendigen Einrichtungen sind z. B. Museen oder auch Zusammenschlüsse von verschiedenen Museen zu verstehen. Dies betrifft nicht die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe

e) die Präsentation der Region als eine der bedeutendsten historischen Kulturlandschaften Europas mit herausragenden Qualitäten in den Bereichen Kultur und Natur für eine nachhaltige und dem hohen Gut der unter a) genannten Denkmale gerecht werdenden, besucherorientierten Vermittlung. Die Präsentation der Region erfolgt beispielsweise mittels Ausstellungen, Publikationen, Informationsbroschüren und speziell geschulten Besucherbetreuern

f) die Errichtung und der Betrieb von Welterbeinformationszentren. Der Betrieb der Welterbeinformationszentren ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sondern ist beschränkt auf die Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben

g) die wissenschaftliche Aufarbeitung des unter a) genannten Welterbes. Die wissenschaftliche Tätigkeit wird u. a. durch die eigenen wissenschaftlichen Mitarbeiter, mit Hilfe von Kooperationspartnern, wie Universitäten, Fachhochschulen, andere Welterbestätten durchgeführt und in verschiedenen Publikationen oder Vorträgen dargelegt. Der eingerichtete wissenschaftliche Beirat (§ 9) steht zur Beratung zur Verfügung.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, kulturelle Veranstaltungen durchzuführen und auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet mit nationalen und internationalen Stellen zu kooperieren.

 

§ 3 Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 25.000,- Euro.

(2) Zustiftungen in das Stiftungsvermögen sind möglich. Der Stiftung können insbesondere Grundstücke, Gebäude, Sammlungen, Einrichtungen und sonstige Vermögenswerte einschließlich aller damit zusammenhängenden Berechtigungen, Lasten und Verpflichtungen übertragen werden, jedoch nur, wenn die Finanzierung aller damit zusammenhangenden Kosten und des Betriebs dauerhaft gesichert ist.

(3) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch:
a) die Erträge aus dem Stiftungsvermögen,
b) die eigenen Einnahmen der Stiftung,
c) die Zuschüsse Dritter,
d) die etwaigen sonstigen nicht dem Stiftungsvermögen gewidmeten Zuwendungen, u. a. durch die im Stiftungskuratorium vertretenen Institutionen.

(4) Ziel ist die Integration weiterer Einrichtungen in die Stiftung Welterbe im Harz sowie die Dynamisierung der Zuwendungen aller im Welterbe tätigen Institutionen. ‘ Solange Einrichtungen der im Westharz gelegenen Gebietskörperschaften nicht von der Stiftung betrieben oder in diese eingebracht werden, bleibt deren bisherige Finanzierung unberührt.

(5) Die Stiftung ist berechtigt, Zuschüsse von dritter Seite zur Verwendung für Stiftungszwecke anzunehmen.

(6) Rücklagenbildung ist in gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigem Umfang möglich.

(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Kuratoriumsmitglieder erhalten — sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind — keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 4 Organe und Gremien

(1) Die Organe der Stiftung sind:
a) das Stiftungskuratorium,
b) der Vorstand.

(2) Als beratendes Gremium soll ein wissenschaftlicher Beirat gebildet werden.

 

§ 5 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus 13 Personen. Ihm gehören an:
a) eine Vertreterin/ein Vertreter des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur,
b) eine Vertreterin/ein Vertreter der Niedersächsischen Landesforsten ASR,
c) die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Goslar,
d) die Landrätin/der Landrat des Landkreises Goslar,
e) die Landrätin/der Landrat des Landkreises Göttingen,
f) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld,
g) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Braunlage,
h) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde Bad Grund (Harz),
i) eine Vertreterin/ein Vertreter der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz,
j) eine Vertreterin/ein Vertreter der Harzwasserwerke GmbH,
k) eine Vertreterin/ein Vertreter des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
l) eine Vertreterin/ein Vertreter des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
m) eine Vertreterin/ein Vertreter des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Buchstaben a), b), i), j), k), I) und m) (3) (4) (1) (2) sowie jeweils ein Stellvertreter werden von den jeweiligen Institutionen benannt. Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Buchstaben c), d), e), f), g) und h) werden durch ihre Vertreter im Amt vertreten. Ist auch der Stellvertreter eines Mitglieds verhindert, so kann das ordentliche Mitglied sein Stimmrecht durch schriftliche Erklärung auf ein anderes ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Kuratoriums übertragen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.

(3) Die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates sowie der Vorstand nehmen beratend an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teil.

(4) Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums üben ihre Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Ämter unentgeltlich aus.

 

§ 6 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

(1) Dem Stiftungskuratorium obliegt die Überwachung und Beratung des Vorstandes.

(2) Das Stiftungskuratorium entscheidet über:
a) die Annahme von Zustiftungen,
b) die Bestellung oder die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Stiftungsdirektorin oder des Stiftungsdirektors,
c) die Übertragung bestimmter Aufgaben auf den Vorstand und die Entscheidung über eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zuständigkeiten und Verantwortungen im Vorstand regelt,
d) die Genehmigung der Jahresplanung und des Wirtschaftsplanes,
e) die Feststellung des Jahresabschlusses,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Wahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
h) die Entscheidung über den Erwerb, den Tausch, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken,
i) die Berufung des wissenschaftlichen Beirates,
j) die Entscheidung über alle Angelegenheiten, die es sich zur Entscheidung vorbehalten hat.

(3) Das Stiftungskuratorium, vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, nimmt den Jahresbericht entgegen.

 

§ 7 Wahl der/des Vorsitzenden, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungskuratoriums

(1) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Das Stiftungskuratorium wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen.

(3) Die oder der Kuratoriumsvorsitzende lädt die Mitglieder des Stiftungskuratoriums spätestens zwei Wochen vor der Kuratoriumssitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.

(4) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Bestimmungen in § 11 und § 12 bleiben hiervon unberührt.

(5) Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur, das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz haben bei Entscheidungen des Stiftungskuratoriums jeweils zwei Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Stiftungskuratoriums haben bei Entscheidungen jeweils eine Stimme. Das Stiftungskuratorium beschließt mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden bzw. der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums.

(6) Die Beschlussfassung kann, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, auch schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen, wenn kein Mitglied des Stiftungskuratoriums dieser Art der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens widersprochen hat.

(7) Über die Sitzungen des Stiftungskuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(8) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus der Stiftungsdirektorin bzw. dem Stiftungsdirektor und gegebenenfalls maximal zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und unterrichtet hierüber die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Stiftung, die er gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums, bzw. dessen Stellvertreter, die Stiftung.

(3) Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung erhalten, über die das Stiftungskuratorium entscheidet.

(4) Das Stiftungskuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

 

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat, Aufgaben und Mitgliedschaft

(1) Der wissenschaftliche Beirat berät das Stiftungskuratorium und den Stiftungsvorstand in wissenschaftlichen, konzeptionellen und museologischen Fragen.

(2) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören fünf bis höchstens zwölf Mitglieder an. Sie werden vom Stiftungskuratorium für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine Wiederberufung von Mitgliedern ist zulässig.

 

§ 10 Prüfung, Aufsicht

(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss der Stiftung unterliegt der Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(2) Die Stiftung unterliegt der Aufsicht nach Maßgabe des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes vom 24.07.1968 (Nieders. GVBl. S. 119) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 11 Satzungsänderung

Das Stiftungskuratorium kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder eine Änderung dieser Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

 

§ 12 Änderung des Stiftungszweckes, Aufhebung, Zusammenlegung

(1) Das Stiftungskuratorium kann mit einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen seiner Mitglieder die Änderung des Stiftungszweckes, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.

(2) Im Fall der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an folgende Anfallberechtigte:
a) Gebäude, Liegenschaften, Einrichtungen und Vermögen fallen an die jeweiligen gemeinnützig tätigen Stifterinnen und Stifter/Zustifterinnen und Zustifter, die diese eingebracht haben.
b) Gebäude, Liegenschaften, Einrichtungen und Vermögen von nicht gemeinnützig tätigen Stifterinnen/Stifter/Zustifterinnen/Zustifter fallen nach Entscheidung des Stiftungskuratoriums einem bzw. mehreren der gemeinnützig tätigen Stifterinnen und Stiftern/Zustifterinnen und Zustiftern zu. Bei der Auswahl dieser/dieses Anfallberechtigten steht der/dem entsprechenden nicht gemeinnützig tätigen Stifterin/Stifter/Zustifterin/Zustifter ein Vetorecht zu, sofern sie/er sich für mindestens einen der Anfallberechtigten entscheidet. Das Stiftungskuratorium kann ein Veto durch Beschluss von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder entsprechend § 7 Abs. 5 außer Kraft setzen.
c) Alle übrigen Vermögenswerte fallen an die gemeinnützig tätigen Stifterinnen/Stifter/Zustifterinnen/Zustifter im Verhältnis zu deren Stiftungsanteilen.

(3) Das angefallene Vermögen ist von den Anfallberechtigten ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.05.2011 außer Kraft.

Hildesheim, den 13.10.2017

Renke Droste (Vorsitzender des Stiftungskuratoriums)

Die Satzung als PDF.

Stiftung UNESCO-Welterbe im Harz
Bergtal 19
38640 Goslar
Tel: 05321-750114
Fax: 05321-750130
info(at)welterbeimharz.de

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